Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Informationen zur Kirchensteuer im Hinblick auf die Abgeltungsteuer

  • Nattanan Kanchanaprat (Pixabay)

Die vielfältigen, wichtigen und weit in die Gesellschaft hineinwirkenden Aufgaben der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie werden durch das ideelle und materielle Engagement der Kirchenmitglieder getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagements ist die Entrichtung der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben wird. Die Einführung der sog. Abgeltungsteuer bringt einige Änderungen und Vereinfachungen mit sich.

Was ändert sich, wer ist betroffen, was ist zu veranlassen?

Zum 01. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen durch die Einführung der Abgeltungsteuer neu geordnet und im Regelfall sowohl für die Steuerbürgerin bzw. den Steuer- bürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht.

Bislang galt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, eine unterschiedliche Besteuerung. Ab Jahresbeginn gilt dann auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer wird im Regelfall direkt von der Bank in Abzug gebracht, so dass sich die Kundin bzw. der Kunde um nichts mehr kümmern muss. Das Ausfüllen der Anlage “KAP“ bei der Einkommensteuerklärung entfällt im Regelfall.

Wer unterliegt der Abgeltungsteuer und somit auch der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünften?

Es muss unterschieden werden zwischen Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern, die ab 2009 die Sparerpauschbeträge von 801,- € für Ledige und 1.602,- € für Verheiratete überschreiten bzw. nicht überschreiten. Innerhalb des Sparerpauschbetrages bleiben die Kapitalerträge auch weiterhin steuerfrei.
Die Abgeltungsteuer wird nur erhoben, sofern ab 2009 die Sparerpauschbetrage von 801 – € für Ledige und 1 6O2- € fur Verheiratete überschritten werden. Fur viele Steuerpflichtige bedeutet dieses, dass sie mit ihren Kapitalertragen nicht der Abgeltungsteuer und somit auch nicht der Kirchensteuer unterliegen. Viele Gemeindeglieder werden somit also nicht von der Neuregelung betroffen sein.

Werden mit den Kapitalerträgen die Sparerpauschbeträge überschritten, erfolgt die Einbehaltung der Abgeltungsteuer. In vielen Fällen bestand auch bisher aufgrund der Höhe der Kapitalerträge die Pflicht zur Zahlung von Einkommensteuer- und Kirchensteuer. Die Höhe der Einkommensteuer hat sich in den Vorjahren nach dem für die Steuerbürgerin bzw. den Steuerbürger maßgeblichen individuellen Einkommensteuersatz (maximal 45 Prozent) gerichtet. Ab 2009 wird eine Abgeltungsteuer mit einem niedrigeren Steuersatz von 25 Prozent erhoben.

Was ist zu beachten?

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, d.h. sie wird direkt vom jeweiligen Finanzinstitut (z.B. der Bank) anonym an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzinstitut wird auch die Kirchensteuer – sofern die Steuerbürgerin bzw. der Steuerbürger Kirchenmitglied ist – entsprechend abführen.
Da die technischen Voraussetzungen für einen anonymen Abzug der Kirchensteuer an der Quelle (z.B. Banken) derzeit noch nicht ausreichend sind, kann das Kirchenmitglied für einen Ubergangszeitraum (geplant ist dies für die Steuerjahre 2009 und 2010) wählen:

  • ob wie bisher die Kapitaleinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer im Wege der Einkommensteuerveranlagung dem Finanzamt mitgeteilt werden (Anlage KAP), oder
  • ob das Kirchenmitglied bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Religionszugehörigkeit angibt.

Im letzteren Fall führt das Finanzinstitut die Kirchensteuer ab, so dass die Kirchensteuer entsprechend abgegolten und nichts Weiteres zu veranlassen ist. Die Steuerbürgerin bzw. der Steuerbürger, die bzw. der bei einer Bank oder bei anderen Institutionen Kapitalerträge erzielt, wird demnächst von diesen Einrichtungen angeschrieben werden. Sie bzw. er erhält ein Antragsformular auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zu dem Antrag.

Weitere Informationen finden Sie hier:
EKD
EKiR

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat ausserdem ein gebührenfreies Kirchensteuertelefon der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt eingerichtet:
Telefon 0800 0001034