Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt

Inhaltsverzeichnis
1 Prävention
1.1 Verankerung im Leitbild
1.2 Selbstverpflichtungserklärung
1.3 Erweiterte Führungszeugnisse
1.4 Potential- und Risikoanalyse
1.5 Schulungen
2 Intervention
2.1 Vertrauenspersonen im Kirchenkreis
2.2 Interventionsteam
2.3 Vorgehen bei Verdachtsfällen: Interventionsplan
2.4 Landeskirchliche Meldepflicht
2.4.1 Verfahren zur Meldepflicht bei unterschiedlichen Verdachtsfällen
2.4.2 Regelungen bei Anfragen und Meldungen, die von den vorgegebenen
Verfahren abweichen
2.5 Strafanzeige
2.6 Rehabilitierung
2.7 Beschwerdeverfahren

3 Anhänge (Im pdf-Dokument>>)
3.1 Selbstverpflichtungserklärung
3.2 Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige Personen
3.3 Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses /
Musterschreiben für ehrenamtlich tätige Personen
3.4 Einholung der erweiterten Führungszeugnisse in der Kirchengemeinde
3.5 Gemeinde
3.6 Räumlichkeiten
3.7 Personalverantwortung / Strukturen
3.8 Konzept
3.9 Zugänglichkeit der Informationen
3.10 Andere Risiken
3.11 Namen und Daten zu den genannten Personen des Interventionsteams
/ Aktuelle Liste mit den insoweit erfahrenen Fachkräften der Kommune
3.12 Interventionsplan

1. Prävention

Das Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt des Kirchenkreises Niederberg umfasst die folgenden vorbeugenden Maßnahmen, um Grenzverletzungen und Grenzüberschreitungen hin zu sexualisierter Gewalt zu verhindern.
Grundlage aller Maßnahmen ist die Haltung und Kultur der Achtsamkeit, die eingeübt und immer wieder aktualisiert werden muss.

Alle Personen im Wirkungskreis des Kirchenkreises Niederberg sollen vor sexueller Gewalt geschützt werden. Kirchliche Orte sollen Schutzräume sein und keine Tatorte werden!

Schutzbefohlene im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche im Rheinland sind insbesondere Kinder und Jugendliche sowie hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und Personen in Abhängigkeitsverhältnissen. Dies sind Minderjährige und Volljährige in
Abhängigkeitsverhältnissen, z.B. Menschen mit Behinderung, Menschen mit Pflegebedürftigkeit, alle Menschen in der Seelsorge und in Beratungsstellen.

1.1 Verankerung im Leitbild

Der Kirchenkreis Niederberg verankert sein Schutzkonzept in seinem Leitbild. Damit bringen wir zum Ausdruck, dass der Schutz vor sexueller Grenzüberschreitung und Gewalt aus dem Auftrag und Wesen der Kirche unmittelbar erwächst und eine Querschnittaufgabe für alle Arbeitsbereiche darstellt. Der Kirchenkreis empfiehlt den Gemeinden, ihre Schutzkonzepte in die eigenen Leitbilder oder Gemeindekonzeptionen einzubinden.

Als neuer Abschnitt im Kapitel „Wie wir es tun“ des Leitbildes des Kirchenkreises Niederberg fügen wir an dessen Ende ein:

„Die persönliche und sexuelle Grenzwahrung allen Kindern, Jugendlichen und weiteren Schutzbefohlenen gegenüber ist unverzichtbare Grundlage unserer Arbeit. Die sexuelle Selbstbestimmung eines jeden Menschen ist unabdingbar.

Deshalb führt der Kirchenkreis Niederberg ein Schutzkonzept zur Prävention sexueller Gewalt ein, das auch – im Fall einer bekannt gewordenen Grenzverletzung – Interventionsabläufe festlegt. Die Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises implementieren korrespondierende eigene Schutzkonzepte.

Getragen ist das Anliegen des Schutzkonzeptes durch eine Kultur der Achtsamkeit:

  • Wir begegnen allen Schutzbefohlenen mit Wertschätzung, Respekt und Vertrauen.
  • Wir achten ihre Rechte und individuellen Bedürfnisse.
  • Wir nehmen ihre Gefühle ernst und sind ansprechbar für die Probleme, die sie bewegen.
  • Wir respektieren und wahren ihre persönlichen Grenzen.
  • Wir gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um.“

1.2 Selbstverpflichtungserklärung

Die Selbstverpflichtungserklärung dient allen ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang und schafft ein möglichst hohes Maß an Verbindlichkeit. Auf der Ebene der Kirchengemeinden kann er durch einen zusätzlichen Verhaltenskodex ergänzt werden.

Die Regelungen zielen auf die Grenzwahrung gegenüber allen Menschen und besonders auf den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, da die Mitarbeitenden besonders diesen gegenüber zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet sind. Zugleich dienen sie auch dem Schutz der Mitarbeitenden vor falschem Verdacht.

Mit den Mitarbeitenden sollen Gespräche über die Inhalte der Selbstverpflichtungserklärung geführt werden; das kann zum Beispiel im Rahmen der Schulungen geschehen. Auf diese Weise, kann eine Selbstverpflichtung oder ein Verhaltenskodex weitere Wirkungen nach innen und außen entfalten.

Mit der Unterzeichnung der einheitlichen Selbstverpflichtungserklärung bestätigen alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden die Beachtung und Einhaltung der Regeln.

Bei hauptamtlich Mitarbeitenden ist die Erklärung als Zusatz zum Dienstvertrag zu unterzeichnen. Bereits beschäftigte Mitarbeitende werden vom Dienstgeber zur Unterzeichnung aufgefordert und unterzeichnen die Erklärung zweifach, einmal für die Personalakte. Das andere Exemplar erhält der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin.

Bei ehrenamtlich Tätigen ist die Selbstverpflichtungserklärung vor Aufnahme der Tätigkeit mit Schutzbefohlenen in zweifacher Ausfertigung zu unterzeichnen, ein Original verbleibt bei der Gemeinde in Obhut des Leitungsorgans, das andere erhält die oder der Ehrenamtliche. Die Leitung sorgt dafür, bei bereits tätigen Ehrenamtlichen die Selbstverpflichtungserklärung nachzuholen.

Anlage:
3.1 Selbstverpflichtungserklärung

1.3 Erweiterte Führungszeugnisse

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland regelt im § 5, dass „einschlägig vorbestrafte Personen“ weder ehrenamtlich noch hauptamtlich im Bereich der Kirche tätig sein dürfen. Um das formal abzusichern, müssen alle, die Kontakt zu Kindern, Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen haben, eine „erweitertes polizeiliches Führungszeugnis“ vorlegen. Das dient sowohl dem Schutz der Schutzbefohlenen als auch den Mitarbeitenden vor unbegründeten Verdächtigungen.

Bei den Hauptamtlichen darf das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein. Auf Aufforderung des Dienstgebers hin muss das erweiterte Führungszeugnis alle fünf Jahre erneuert werden. Die entstehenden Kosten werden durch den Dienstgeber erstattet. Das Führungszeugnis wird für fünf Jahre zur Personalakte genommen und anschließend ordnungsgemäß vernichtet.

Bei den Ehrenamtlichen legt jedes Leitungsorgan (Presbyterien, Kreissynodalvorstand, weitere Vorstände) fest, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Das entscheidet sich nach der Art der Tätigkeit, der Dauer und Verantwortung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Richtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland sind zu berücksichtigen.

Für Ehrenamtliche ist das Zeugnis kostenfrei. Eine Bestätigung der Gemeinde oder Einrichtung mit Benennung des Rechtsgrunds wird den Ehrenamtlichen für die Behörde zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensverantwortlichen, die das Leitungsorgan bestimmt hat, nehmen Einsicht und dokumentieren das. Sie achten darauf, dass das Führungszeugnis gegebenenfalls nach fünf Jahren erneuert wird.

Anlagen:
3.2 Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für ehrenamtlich

tätige Personen
3.3 Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses / Musterschreiben für

ehrenamtlich tätige Personen
3.4. Einholung der erweiterten Führungszeugnisse in der Kirchengemeinde

1.4 Potential- und Risikoanalyse

Der Kirchenkreis Niederberg erstellt für die eigenen Arbeitsbereiche (z. B. Erwachsenenbildung, Beratungsstelle) Potential- und Risikoanalysen. Die Kirchengemeinden und weitere evangelische Einrichtungen im Tätigkeitsbereich des Kirchenkreises erstellen für ihre Arbeitsfelder ebenfalls eigene Potential- und Risikoanalysen im Rahmen ihrer Schutzkonzepte. Es wird empfohlen, die Analysen anhand der Vorschläge der Broschüre „Schutzkonzepte praktisch“ der EKiR (Stand 2021) zu entwickeln.

Es sollen die bereits identifizierten Potentiale (Was haben wir an Schutzmaßnahmen schon erreicht?, Was hat sich bewährt?) und mögliche Risiken erhoben werden. Es geht darum, alle kirchlichen Räume zu betrachten, auch die „Räume auf Zeit“ (Freizeiten), ebenso auch digitale kirchliche Räume und dabei mögliche Risiken zu identifizieren.

Die Analysen sollen helfen, Schritt für Schritt fortschreitend diese Risiken zu minimieren, zu entschärfen oder ganz zu beseitigen. Deshalb müssen die Analysen immer wieder überarbeitet werden.

Anlagen:
3.5 Gemeinde
3.6 Räumlichkeiten
3.7 Personalverantwortung / Strukturen
3.8 Konzept
3.9 Zugänglichkeit der Informationen
3.10 Andere Risiken

1.5 Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt

Die ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitenden im Bereich des Kirchenkreises Niederberg sind verpflichtet, an Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt teilzunehmen. Ausgenommen können nur diejenigen sein, die keinen oder höchstens einmal sporadischen und öffentlichen Kontakt zu Schutzbefohlenen haben. Die jeweiligen Leitungsorgane (z. B. Presbyterien, Kreissynodalvorstand, weitere Vorstände) legen die Kriterien gemäß dem Schutzgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland fest.

Ziel der Schulungen ist eine grundlegende Sensibilisierung für das Thema, die Entwicklung und Kommunikation einer Haltung der Achtsamkeit, die Fähigkeit mögliche Gefährdungen zu erkennen und das Gewinnen von Handlungssicherheit im Verdachtsfall. Außerdem bilden die Schulungen Raum, die eigene Haltung zu reflektieren.

Entsprechend der Tätigkeiten werden Basisschulungen sowie Intensivschulungen oder Leitungsschulungen angeboten. Dem Kirchenkreis Niederberg ist bewusst, dass der Aufwand für die Teilnahme an den Schulungen erheblich ist. Damit das Schutzkonzept mit seinen Zielen aber wirksam werden kann, ist es unerlässlich, die haupt- und ehrenamtlich Tätigen in dieser Form fortzubilden. Deshalb schreibt das Kirchengesetz diese Schulungen verbindlich vor.

Der Kirchenkreis stellt sicher, dass geschulte Multiplikatorinnen und Multiplikatoren diese Schulungen ortsnah und wiederholt anbieten, damit alle die Möglichkeit zur Teilnahme wahrnehmen können. Auch nachgewiesene und zertifizierte Schulungen anderer Anbieter mit ähnlichem Umfang und Inhalt können anerkannt werden.

Für Hauptamtliche ist die Teilnahme Dienstzeit. Eine Kopie der ausgestellten Zertifikate wird zur Personalakte genommen. Für Ehrenamtliche wird die Teilnahme von den jeweiligen Verfahrensverantwortlichen dokumentiert.

2. Intervention – Vorgehen bei aktuellen Verdachtsfällen von Grenzüberschreitungen und Grenzverletzungen

Wir wissen, dass Orte, an denen sich regelmäßig Kinder, Jugendliche und andere Schutzbefohlene treffen, zu Anziehungspunkten für Menschen werden können, die Grenzüberschreitungen und Grenzverletzungen hin zu sexueller Gewalt beabsichtigen. Die Taten aus der Vergangenheit, durch die Menschen im kirchlichen Bereich zu Opfern gemacht wurden, sind Verpflichtung für die Kirche heute, alles zu tun, um weitere Übergriffe zu verhindern. Deshalb implementieren wir die oben beschriebenen vorbeugenden Maßnahmen im Rahmen des Schutzkonzepts.

Zugleich müssen wir davon ausgehen, dass die Gefahren dadurch nicht vollständig beseitigt sein werden. Aus diesem Grund gehört zum Schutzkonzept auch der nun folgende Teil der „Intervention“. Er regelt das Vorgehen, wenn aktuelle Verdachtsfälle von sexualisierter Gewalt im Bereich des Kirchenkreises Niederberg trotz aller vorbeugenden Maßnahmen bekannt werden. Er wendet die geltenden Gesetze an und folgt Insbesondere dem Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland.

2.1 Vertrauenspersonen im Kirchenkreis

Der Kreissynodalvorstand beruft mindestens zwei Personen, vorzugsweise Frau und Mann mit entsprechender Eignung zu Vertrauenspersonen. Sie stehen als erste Ansprechpersonen zur Klärung und Bearbeitung von Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt im Bereich des Kirchenkreises Niederberg zur Verfügung.

Zurzeit sind die Vertrauenspersonen:

Die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen werden bekannt gemacht. Sie sind in jedem Fall auf der Internetseite des Kirchenkreises Niederberg schnell auffindbar.

Die Vertrauenspersonen sind „Lotsen“, die bei Verdachtsfällen das weitere, dem Fall angemessene Vorgehen einleiten. Sie sind nicht für die gesamte Fallbearbeitung verantwortlich. Die Vertrauenspersonen helfen bei der ersten Einschätzung und empfehlen weitere Schritte gemäß dem Interventionsplan (s.u.). Sie geben Hinweise darauf, welche weiteren Stellen einbezogen werden können. Das kann das eigene Interventionsteam sein (s.u.), externe Fachkräfte, die Anlauf- und die Meldestelle der EKiR oder die Polizei.

2.2 Interventionsteam

Zur Bearbeitung von Verdachtsfällen beruft der Kreissynodalvorstand ein Interventionsteam. Bei der Meldung eines Verdachtsfalls von sexualisierter Gewalt tritt das Team in der Regel auf Initiative der Vertrauenspersonen zusammen. Das Interventionsteam orientiert sich am Interventionsplan des Kirchenkreis und schätzt die Sachlage ein, gibt eine Gefährdungseinschätzung gemäß §8a SGB VIII ab, berät die Einbeziehung weiterer, auch externer Beratung (z. B. die Anlaufstelle der EKiR, Insofern erfahrene Fachkräfte der jeweiligen Kommune) und berät über mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Das Team tritt im Verdachtsfall unverzüglich zusammen, ohne Rücksicht auf die Verhinderung einzelner Mitglieder.

Das Team setzt sich je nach Verdachtsfall zusammen.

Zum Team gehören grundsätzlich:

  • die Vertrauenspersonen (einzeln oder gemeinsam)
  • die/der in dem Fall zuständige Leitende (Presbyteriumsvorsitzende, Fachbereichsleitende usw.)
  • der Superintendent
  • Juristin
  • der Synodalbeauftragte für Öffentlichkeitsarbeit

Bei verdächtigten Hauptamtlichen aus dem Bereich des Kirchenkreises zusätzlich:

  • die Leiterin der Personalabteilung der Verwaltung (EVMN)

Anlage:
3.11 Namen und Daten zu den genannten Personen des Interventionsteams / Aktuelle Liste mit
den insoweit erfahrenen Fachkräften der Kommune

2.3 Vorgehen bei Verdachtsfällen – Handlungsoptionen des Interventionsplans

Bei einem Verdachtsfall dient der Interventionsplan als Handlungsleitfaden für die Verantwortlichen. Liegt ein Verdacht auf sexualisierte Gewalt vor, muss unverzüglich gehandelt werden. Der Interventionsplan dient einem strukturierten Vorgehen, um möglichst viel Sicherheit für die handelnden und für die betroffenen Personen zu erzielen.

Drei Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:

  • Sexualisierte Gewalt, die durch ehrenamtlich oder hauptamtlich Mitarbeitende begangen wird.
  • Sexualisierte Gewalt, von der Schutzbefohlene im Bereich des Kirchenkreises berichten, die aber außerhalb stattgefunden hat.
  • Sexualisierte Gewalt unter Schutzbefohlenen im Bereich des Kirchenkreises Niederberg.

Abstinenzgebot:

„In vielen Arbeitsbereichen kirchlicher Arbeit gibt es typischerweise Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse – insbesondere in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie in Seelsorge- und Beratungskontexten. Dort gilt das Abstinenzgebot oder Abstandsgebot. Es bedeutet, das sexuelle Kontakte mit dem kirchlichen Schutzauftrag nicht vereinbar und daher verboten sind.“
(Aktiv gegen sexuelle Gewalt – Rahmenschutzkonzept der EKIR, Seite 5)

Anhang:
3.12 Interventionsplan

Kontaktdaten der Ansprechstelle der EKiR:
Telefon:
0211 3610-312
E-Mail-Adresse:
claudia.paul@ekir.de
Postanschrift:
Ansprechstelle für den Umgang mit Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der EKiR
Graf-Recke-Str. 209 a,
40237 Düsseldorf

2.4 Meldepflicht – landeskirchliche Meldestelle

In der EKiR besteht für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden eine Meldepflicht.
Wenn ein begründeter Verdacht auf sexualisierte Gewalt durch kirchliche Mitarbeiter (beruflich oder ehrenamtlich) oder auf einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot vorliegt, haben beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden diesen unverzüglich der Meldestelle nach § 8 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu melden.

Hierzu ist eine zentrale Meldestelle der Evangelischen Kirche im Rheinland im Landeskirchenamt in Düsseldorf eingerichtet. Eine Meldung kann telefonisch, per E-Mail oder persönlich nach Terminvereinbarung erfolgen. Die Meldestelle gibt zu Beginn des Gesprächs zunächst einige Hinweise zum offiziellen Verfahren, hört sich aufmerksam den geschilderten Vorfall und die Verdachtsmomente an und leitet dann an die verantwortlichen Stellen (z. B. an die zuständigen Jurist*innen im Landeskirchenamt oder an die jeweilige Leitungsperson bzw. das Leitungsgremium) zur Verdachtsklärung und gegebenenfalls Intervention weiter.
Sie weist außerdem auf das Angebot der Beratung durch die Ansprechstelle hin, dokumentiert die Meldungen und führt über diese eine Statistik. Die Meldestelle hält die Bearbeitung sowie den Abschluss des Verdachtsfalls nach und verwahrt die Meldungen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Kontaktdaten der Meldestelle:
Telefon: 0211 4562-602
E-Mail-Adresse: meldestelle@ekir.de
Postanschrift:
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt
Hans-Böckler-Str. 7
40476 Düsseldorf

2.4.1 Verfahren zur Meldepflicht bei unterschiedlichen Verdachtsfällen

>> Einschätzung eines Verdachtes:

Wenn ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende einen Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder auf einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot haben, sich aber nicht sicher sind, ob dieser begründet ist, können sie sich zur Einschätzung des Verdachts an die Vertrauensperson des Kirchenkreises wenden. Die Vertrauensperson unterstützt die ratsuchende Person bei der Kontaktaufnahme zur Ansprechstelle. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson sich anonymisiert von der Ansprechstelle beraten lässt und das Ergebnis der ratsuchenden Person mitteilt. Ergibt die Beratung, dass ein begründeter Verdacht besteht, gilt die Meldepflicht.

Neben den Beratungsmöglichkeiten im Kirchenkreis Niederberg haben alle ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden auch das Recht, sich zur Einschätzung eines Verdachts von der landeskirchlichen Ansprechstelle vertraulich beraten zu lassen.

>> Begründeter Verdacht:

Bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot gilt die Meldepflicht.

Beruflich Mitarbeitende:
Beruflich Mitarbeitende müssen den begründeten Verdacht unverzüglich der Meldestelle melden.

Ehrenamtlich Mitarbeitende:
Die Ehrenamtlichen müssen den begründeten Verdacht unverzüglich der Meldestelle melden. Melden Ehrenamtliche einen begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot an die Vertrauensperson, verweist diese an die Meldestelle. Willigt die ehrenamtliche Person ein, dass die Vertrauensperson ihre Daten und den Fall an die Meldestelle weitergibt, ist das möglich. Damit gilt die Meldepflicht als erfüllt.

2.4.2 Regelungen bei Anfragen und Meldungen, die von den vorgegebenen Verfahren zur Meldepflicht abweichen

Sollten sich Menschen wegen der Einschätzung einer Vermutung oder wegen eines begründeten Verdachts dennoch an nicht zuständige Personen wenden, gelten folgende Regelungen aus der Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.

>> Einschätzung eines Verdachtes:

Beruflich Mitarbeitende:
Wenden sich beruflich Mitarbeitende wegen der Einschätzung eines Verdachts an die Vorgesetzten oder an ein Mitglied des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans, sind diese verpflichtet, die beruflich Mitarbeitenden zu unterstützen, dass sie Kontakt zur Vertrauensperson des Kirchenkreises oder zur Ansprechstelle aufnehmen.

Ehrenamtlich Mitarbeitende:
Wenden sich Ehrenamtliche wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot an beruflich Mitarbeitende oder an in ihrem Amt berufene oder gewählte Ehrenamtliche, so sind diese verpflichtet, die Ehrenamtlichen bei der Kontaktaufnahme zu der Vertrauensperson oder der Ansprechstelle zu unterstützen.

>> Begründeter Verdacht:

Beruflich Mitarbeitende:
Wenden sich beruflich Mitarbeitende wegen eines begründeten Verdachts an Vorgesetzte oder an Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans, sind diese verpflichtet, die beruflich Mitarbeitenden darauf hinzuweisen, dass sie den begründeten Verdacht unmittelbar bei der Meldestelle melden müssen. Die Vorgesetzten und Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans sind verpflichtet, der Meldestelle Name und Kontaktdaten der Meldenden und sofern möglich, den Anlass der Meldung mitzuteilen.

Ehrenamtlich Mitarbeitende:
Wenden sich Ehrenamtliche wegen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt an beruflich Mitarbeitende oder an in ihr Amt berufene oder gewählte Ehrenamtliche, so sind diese verpflichtet, die Ehrenamtlichen bei der Kontaktaufnahme zur Meldestelle und der Vertrauensperson zu unterstützen.

2.5 Strafanzeige

In Fällen von Verdacht sexualisierter Gewalt mit strafrechtlicher Relevanz wird vom Kirchenkreis Niederberg durch das Interventionsteam die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen den Beschuldigten / die Beschuldigte geprüft, da der Kirchenkreis Niederberg keine sexualisierte Gewalt duldet. Die Strafverfolgungsbehörden werden über tatsächliche Anhaltspunkte informiert, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wurde.

Ausnahmen von der Strafanzeige können im Einzelfall gemäß den Vorgaben der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung erfolgen, wenn die betroffene Person bzw. deren Personensorgeberechtigten die Erstattung einer Strafanzeige ausdrücklich ablehnen.

2.6 Rehabilitierung

Im Falle eines unbegründeten Verdachts oder nach unbegründeter Beschuldigung schlägt das Interventionsteam dem beteiligten Leitungsorgan geeignete Rehabilitierungsmaßnahmen vor. Die Rechte von Beschuldigten sind zu achten.

In dem Fall, dass einer bzw. einem Betroffenen zunächst nicht geglaubt worden war oder dessen bzw. deren Mitteilung nicht ernst genommen worden war, sind geeignete Wege für eine Entschuldigung und angemessene Maßnahmen zur Rehabilitierung der Betroffenen zu treffen und durchzuführen.

Rehabilitierungsmaßnahmen sind im Kreis derer durchzuführen, denen der ungerechtfertigten Verdacht bekannt wurde.

Bei allen Vermutungsäußerungen, die nicht aufklärbar sind, weil Aussage gegen Aussage steht, müssen Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen.

2.7 Beschwerdemanagement

Wenn Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbefohlene bei der Anzeige oder Bearbeitung von Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt aus irgendwelchen Gründen Beschwerde erheben gegen die Bearbeitenden, ist darauf mit besonderer Sensibilität einzugehen.

Schutzbefohlene suchen sich Personen aus, denen sie sich anvertrauen können. Das sind oftmals nicht diejenigen, die vom Leitungsorgan dafür vorgesehen sind. Alle Mitarbeitenden sollen deshalb mit dem Beschwerdeverfahren vertraut sein und über Zuständigkeiten informieren können. Niemand darf wegen einer Beschwerde benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.

Der KK Niederberg beruft eine sachkundige und unabhängige Person für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Anzeigen oder Bearbeiten von Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt. Sie kann direkt von den Beschwerdeführenden angesprochen werden oder von anderen, die vor Ort von Beschwerdeführenden ins Vertrauen gezogen werden. Die Superintendentur stellt sicher, dass dieser Beschwerdeweg im Tätigkeitsbereich des Kirchenkreises bekannt ist.

Ansprechpartnerin für Beschwerden:
Pfarrerin Stefanie Stute, stefanie.stute@ekir.de, 02053 – 4255425

Externe Beschwerdemöglichkeiten bei sexualisierter Gewalt sind die landeskirchliche Ansprechstelle der EKiR (Ansprechperson: claudia.paul@ekir.de) oder die Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung (https://beauftragte-missbrauch.de ).

3 Anlagen

Die Anlagen finden sich in der pdf-Version des >>Schutzkonzeptes>>